Änderung Waffengesetz 2024 (04.11.2024)
Wir danken dem Württembergischen Schützenverband WSV 1850 e.V. für die gute
Zusammenarbeit und die Möglichkeit der Nutzung dieses sehr informativen Artikels. Insbesondere dem Verfasser Dr. Adrian Sievers-Engler – Landesreferent Waffenrecht des Württ. Schützenverbandes.
Das Sicherheitspaket
Am 18.10.2024 hat der Deutsche Bundestag mit der Mehrheit der Stimmen der Regierungskoalition das „Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems“ beschlossen, ein sogenanntes Omnibusgesetz (lat. omnibus: „für alle“), welches die Änderung mehrerer Rechtsvorschriften in einem Mantelgesetz zusammenfasst. Artikel 5 dieses Omnibusgesetzes beinhaltet eine Änderung des Waffengesetzes. Für den Legalwaffenbesitzer beinhaltet die geänderte Rechtslage nunmehr einige neue Fallstricke, die es zu beachten gilt.
Messerführverbote – Gefahr für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit
In der öffentlichen Debatte lag der Fokus vor allem auf der Änderung der Rechtslage zum Führen von Waffen und Messern generell, bei öffentlichen Veranstaltungen, im öffentlichen Personenverkehr und
in Waffenverbotszonen.
Bisher galt (§42a WaffG), dass generell keine Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen, keine Einhandmesser und keine Messer mit feststehender Klinge über 12 cm geführt werden durften. Diese Regelung gilt auch weiterhin. Jedoch legte §42 WaffG bisher zusätzlich fest, dass es über §42a hinaus untersagt ist, bei öffentlichen Veranstaltungen Waffen im Sinne des §1 Abs. 2 WaffG zu führen. Dadurch wurde für öffentliche Veranstaltungen das sonst erlaubte Führen von Schreckschusswaffen mit kleinem Waffenschein und das Führen sonstiger Gegenstände, welche in der Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 benannt werden, zusätzlich verboten.
Es bestand aber kein generelles Führverbot von Messern jeder Art bei öffentlichen Veranstaltungen, da nur die in vorgenannter Fundstelle in der Anlage 1 bezeichneten Messer von diesem Verbot erfasst waren. Zudem wurden die Landesregierungen in §42 ermächtigt, Waffenverbotszonen einzurichten, in denen das Führen von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge über 4 cm verboten werden konnte.
Diese Führverbote wurden nun wesentlich verschärft:
Künftig ist es generell verboten, auf öffentlichen Veranstaltungen (§42) und im öffentlichen Personenfernverkehr (§42b) und dessen Einrichtungen wie Bahnhöfen, Haltestellen, Gleisanlagen usw. Waffen und Messer zugriffsbereit zu führen, unabhängig von Art des Messers oder Klingenlänge oder dem Vorhandensein eines kleinen Waffenscheins für Schreckschusswaffen. Die Bundesländer wurden ermächtigt, für den öffentlichen Personennahverkehr gleiche Regeln via Verordnung zu erlassen. Entsprechend wurden auch die Bußgeldvorschriften in §53 WaffG angepasst. Dem gilt nunmehr das besondere Augenmerk des Legalwaffenbesitzers, denn es ist nicht die Bußgelddrohung als solche, sondern der zugrundeliegende Verstoß gegen die Bestimmungen des Waffengesetzes. Das verbotene Führen eines Messers, nach §53 WaffG, unerheblich ob nur fahrlässig oder gar vorsätzlich, kann die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers nach §5 Abs. 2 WaffG in Frage stellen. Schnell kann das in der Hosentasche über den Bahnhof oder den Weihnachtsmarkt beförderte Taschenmesser die Waffenbesitzkarte in Frage stellen! Zudem wurde nun der Besitz von Springmessern generell verboten. Bisher waren Springmesser mit einer einseitig geschliffenen Klinge bis höchstens 8,5 cm Klingenlänge vom Verbot nicht erfasst. Das ist nun nicht mehr der Fall. Letztere dürfen nur dann auch weiterhin besessen werden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Da man erst im Nachhinein durch richterliche Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit erfährt, ob ein berechtigtes Interesse tatsächlich vorlag, kann man dem Legalwaffenbesitzer nur raten, vom Besitz solcher Messer gänzlich Abstand zu nehmen. §58 WaffG enthält eine Übergangsvorschrift zur straffreien Abgabe solcher Messer, sie dürfen aber auch ohne Erlaubnis vom bisherigen Besitzer vernichtet werden.